Zur leichteren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.
I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz 1. Unter dem Namen „ChöreInnerSchweiz“ (CIS) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (nachstehend „Verband“ genannt). 2. Sitz des Verbandes ist der Wohnsitz des amtierenden Präsidenten. Art. 2 Zweck 1. Der Verband CIS fördert das Chor- und Gesangswesen in der Innerschweiz, unterstützt die Aktivitäten der Mitgliedschöre 2. Er fördert die Qualität und die Ausstrahlung des Chorgesangs. 3. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. 4. Er ist Mitglied der Schweizerischen Chorvereinigung (SCV) und übt die damit verbundenen Rechte und Pflichten aus.
II. Mitgliedschaft Art. 3 Mitglieder 1. Der Verband besteht aus Männer-, Frauen-, Projekt- und gemischten Chören sowie Kinder- und Jugendchören, 2. Auf Beschluss der Delegiertenversammlung können auch Chöre ausserhalb der genannten Kantone Mitglied des Verbandes werden. Art. 4 Aufnahme 1. Zum Beitritt in den Verband meldet sich ein Chor beim Vorstand schriftlich an unter Angabe des Aktivmitgliederbestandes, 2. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung. 3. Bis zur nächsten Delegiertenversammlung gilt der Chor als «vorläufig aufgenommen» und ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Art. 5 Bestandsmeldungen 1. Die Chöre melden dem Sekretariat des Verbandes jährlich per Ende Mai den Bestand ihrer Aktivmitglieder. 2. Änderungen in der administrativen und musikalischen Leitung der Chöre sind dem Verband unverzüglich zu melden. Art. 6 Austritte 1. Der Austritt aus dem Verband kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. 2. Austretende Mitglieder schulden ihre Beiträge bis zum Austrittszeitpunkt; sie haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Art. 7 Rechte, Pflichten Die Mitglieder verpflichten sich, die Arbeit des Verbandes im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten zu unterstützen Art. 8 Ausschluss 1. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommen oder seine Interessen missachten, 2. Gegen den Ausschluss kann Rekurs erhoben werden. Art. 9 Chorsänger-Ehrungen Der Verband ehrt langjährige Vereinsmitglieder der Mitglieds-Chöre. Massgebend ist das entsprechende Reglement. Art. 10 Ehrenmitglied Wer sich um den Verband in ausserordentlichem Masse verdient gemacht hat,
III. Organisation a. Organe Art. 11 Organe des Verbandes Die Organe des Verbandes sind: 1. Delegiertenversammlung
b. Delegierten-Versammlung Art. 12 Zusammensetzung 1. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus: a. den Delegierten der Mitgliederchöre 2. Jeder Verbandschor entsendet Delegierte nach der Anzahl seiner im Vorjahr gemeldeten Aktivmitglieder: · 2 Delegierte bei bis zu 30 Aktiven 3. Stimmberechtigt sind die Delegierten, Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes, des Ehrenrates und der Musikkommission Art. 13 Einberufung 1. Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt in der Regel jährlich zusammen. 2. Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Versammlung. Art. 14 Beschlussfähigkeit, Abstimmungs- und Wahlverfahren 1. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder. 2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand die geheime Durchführung anordnet 3. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Verbandspräsident mit Stichentscheid. Art. 15 Aufgaben, Kompetenzen 1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie hat folgende Befugnisse: a. Abnahme und Genehmigung · Protokoll der letzten DV b. Wahlen · Verbandspräsident c. Genehmigung und Beschlussfassung über · Durchführung von Chor-Events d. Ernennung von Ehrenmitgliedern e. Statutenänderungen f. Ausschluss von Mitgliedern g. Auflösung des Verbandes 2. Anträge der Mitglieder sind dem Verbandspräsidenten mindestens zwei Wochen vor der DV schriftlich einzureichen.
c. Vorstand Art. 16 Bestand, Amtsdauer, Konstituierung 1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche folgende Funktionen wahrnehmen: a. Verbands-Präsident 2. Eine Person kann gleichzeitig mehrere Funktionen ausüben. 3. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Art. 17 Kompetenzen 1. Der Vorstand tätigt sämtliche Verbands-Geschäfte, die nicht durch Statuten oder Gesetze einem anderen Organ vorbehalten sind. a. Einberufung der Delegiertenversammlung DV 2. Der Vorstand kann zur Erfüllung des statutarischen Zwecks namens des Verbandes, Mitarbeitende anstellen und Verträge abschliessen. 3. Bei dringlichen Geschäften, die eine sofortige Behandlung während des Jahres erfordern und nicht in der Kompetenz des Vorstandes liegen, 4. Die Sitzungen des Vorstandes werden protokolliert.
d. Musikkommission Art. 18 Verantwortlichkeit Die Musikkommission ist verantwortlich für alle musikalischen Belange und Aktivitäten des Verbandes. Art. 19 Bestand, Amtsdauer, Konstituierung 1. Die Musikkommission besteht aus mindestens drei musikalisch ausgebildeten Fachpersonen, welche folgende Funktionen wahrnehmen: a. Musikkommissions-Präsident 2. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen. Wiederwahl ist möglich. 3. Der Verbands-Vorstand kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Musikkommission teilnehmen. 4. Die Sitzungen der Musikkommission werden protokolliert. 5. Der Präsident der Musikkommission ist Kraft seines Amtes gleichzeitig Mitglied des Vorstandes.
e. Revisionsstelle Art. 20 Bestand, Amtsdauer, Aufgabe 1. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. 2. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Verbandes und allfällige Spezialrechnungen. 3. Der Vorstand kann eine externe Revisionsstelle beauftragen.
f. Präsidenten- und Dirigentenkonferenz (PDK) Art. 21 Durchführung, Beschlüsse 1. Die PDK wird bei Bedarf durch den Verbandsvorstand einberufen 2. Die PDK fasst ihre Beschlüsse mit dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder.
IV. Finanzen Art. 22 Einnahmen 1. Die Mitglieder bezahlen jährlich die von der Delegiertenversammlung festgesetzten Beiträge an den Verband. 2. Kinder- und Jugendchöre bezahlen eine jährliche Pauschale, welche von der Delegiertenversammlung festgelegt wird. 3. Die Einnahmen des Verbandes bestehen neben den Jahresbeiträgen Art. 23 Ausgaben Die Ausgaben erwachsen dem Verband aus der Erfüllung seiner Aufgaben sowie den Betriebs- und Verwaltungskosten. Art. 24 Vereinsjahr Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember. Art. 25 Haftung Für die Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Verbandes.
V. Schlussbestimmungen Art. 26 Änderungen von Statuten 1. Die Statuten können durch die Delegiertenversammlung, auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds geändert werden. 2. Zur Änderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Art. 27 Auflösung Der Beschluss über eine Auflösung des Verbandes bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. |
Inkrafttreten Cham, 22. März 2025
Für den Verband Chöre Innerschweiz (CIS): |
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Verbands-Präsident / Kassier a.i.: | Manfred Zimmermann | ||||
Vize-Präsident / Ehrensängerwesen: | Alois Strässle | ||||
Sekretär: | Stefan Schärli | ||||
Präsidentin Musik-Kommission: | Judith Galliker |
Statutenannahmen und Statutenrevisionen ♫ Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14. März 2015 in Cham von der Versammlung bestätigt und gelten bis zum Widerruf resp. Revision. ♫ Gemäss Protokoll der Gründungsversammlung vom 14.März 2015 wurden die Statuten angepasst. ♫ An der Delegierten-Versammlung vom 22. März 2025 in Cham wird eine Überarbeitung der Statuten genehmigt, welche sofort in Kraft tritt. |